Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kuratorium UNESCO-Welterbe Kloster Lorsch e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Lorsch und ist beim Amtsgericht Bensheim
eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
1. das kulturhistorische Erbe und die Bedeutung des Klosters Lorsch als
einer der religiösen, politischen und kulturellen Mittelpunkte früher deutscher
und europäischer Geschichte in angemessener Form zu pflegen,
2. die wissenschaftliche und pädagogische Arbeit zum UNESCO Welterbe
Kloster Lorsch zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die
Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Klosters und dessen Bedeutung
als kulturelles und geistiges Zentrum sowie wissenschaftliche Untersuchungen
über die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Bedeutung des
Klosters und der Reichsabtei,
3. im Sinne der Denkmalpflege zu wirken, insbesondere durch ideelle und
materielle Hilfe,
4. Konzepte und Maßnahmen anzuregen und zu fördern, die der Weiterentwicklung
und Würdigung des Welterbes dienen, Veranstaltungen bekannt zu machen und zu
begleiten oder gegebenenfalls solche selbst durchzuführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. gemäß der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessens und an die Stadt Lorsch
mit der Maßgabe, dieses zur Fortentwicklung der wissenschaftlichen und
pädagogischen Arbeit am UNESCO –Welterbe Kloster Lorsch und des Museumszentrums
Lorsch zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder Erlöschen
des gemeinnützigen Vereins, durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei
Monate vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist, oder durch
Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Interessen
des Vereins zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den
Ausschluss vorliegt.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu
entrichten.
4. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Der/die erste Vorsitzende leitet die Versammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt, das von der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem
weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte
vorgeschrieben:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,
c) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts
der Rechnungsprüfer,
d) turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende
Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie im Interesse
des Vereins notwendig sind bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
verlangt werden. Die Einladung hat dann zwei Wochen im Voraus schriftlich zu
erfolgen.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen/deren
Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und
Beisitzern/innen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der erste Vorsitzende,
dessen/deren Stellvertreter/innen, der/die Schriftführer/in und der/die
Schatzmeister/in. Der/die erste Vorsitzende allein oder zwei andere
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein. Die Tätigkeit der
Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes (1. Vorsitzende/r und
Schriftführer/in einerseits und 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in
andererseits) werden um ein Jahr zeitversetzt für zwei Jahre gewählt. Bei einem
außerordentlichen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand den
Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Als
gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der Stimmenmehrheit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand kann Arbeitskreise, die eine beratende Funktion haben,
einsetzen.
§ 6 Satzungsänderung
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 7 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Vorstehender Satzungsinhalt
wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 beschlossen.
Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am
26.3.2004, am 27.3.2015 und am 13.9.2015 beschlossen.