Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kuratorium UNESCO-Welterbe Kloster Lorsch e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Lorsch und ist beim Amtsgericht Bensheim eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

1. das kulturhistorische Erbe und die Bedeutung des Klosters Lorsch als einer der religiösen, politischen und kulturellen Mittelpunkte früher deutscher und europäischer Geschichte in angemessener Form zu pflegen,

2. die wissenschaftliche und pädagogische Arbeit zum UNESCO Welterbe Kloster Lorsch zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Klosters und dessen Bedeutung als kulturelles und geistiges Zentrum sowie wissenschaftliche Untersuchungen über die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Bedeutung des Klosters und der Reichsabtei,

3. im Sinne der Denkmalpflege zu wirken, insbesondere durch ideelle und materielle Hilfe,

4. Konzepte und Maßnahmen anzuregen und zu fördern, die der Weiterentwicklung und Würdigung des Welterbes dienen, Veranstaltungen bekannt zu machen und zu begleiten oder gegebenenfalls solche selbst durchzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. gemäß der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessens und an die Stadt Lorsch mit der Maßgabe, dieses zur Fortentwicklung der wissenschaftlichen und pädagogischen Arbeit am UNESCO –Welterbe Kloster Lorsch und des Museumszentrums Lorsch zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder Erlöschen des gemeinnützigen Vereins, durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist, oder durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der/die erste Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:
a)    Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b)    Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,
c)    Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d)    turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes
e)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie im Interesse des Vereins notwendig sind bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung hat dann zwei Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen.

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und Beisitzern/innen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der erste Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/innen, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in. Der/die erste Vorsitzende allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes (1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in einerseits und 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in andererseits) werden um ein Jahr zeitversetzt für zwei Jahre gewählt. Bei einem außerordentlichen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Als gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der Stimmenmehrheit.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Vorstand kann Arbeitskreise, die eine beratende Funktion haben, einsetzen.

§ 6 Satzungsänderung

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§ 7 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 beschlossen.

Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 26.3.2004, am 27.3.2015 und am 13.9.2015 beschlossen.