Mitgliederversammlung

Ort

Nibelungenhalle Lorsch

Termine
Mi, 07.10.2020, 18:00 Uhr - 20:00 Uhr

Top 1              Begrüßung durch den Vorstand

Top 2              Feststellung der endgültigen Tagesordnung

Top 3              Jahresberichte

                        -     des Vorsitzenden

                        -     des Schatzmeisters

                        -     der Kassenprüfer

Top 4               Aussprache zu den Berichten

Top 5               Entlastung des Vorstandes

Top 6               Ergänzung der Satzung

Top 7               Turnusgemäße Neuwahlen

                         -     des 2. Vorstandes

                         -     der Schriftführung

Top 8               Neue Partnerschaften

Top 9               Verschiedenes

Ergänzende Eingaben zur Tagesordnung senden Sie bitte bis zum 1. Oktober 2020 an den Vorstand.

Die gültige und die überarbeitete neue Satzung wurden Ihnen mit der ursprünglichen Einladung zugesandt.
Den Text der überarbeiteten neuen Satzung finden Sie zusätzlich hier:

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Überarbeitete Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein mit dem Namen Kuratorium UNESCO-Welterbe Kloster Lorsch e.V. mit Sitz in Lorsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist es, die UNESCO Welterbestätte Kloster Lorsch, das Freilichtlabor Lauresham, das Museumszentrum (Klostergeschichtliche Abteilung) sowie die mit den vorgenannten verbundenen Aktivitäten in der Forschung, als Vermittlungsstätte, in der Volksbildung und in der Denkmalpflege ideell, finanziell und personell zu unterstützen. Der Verein ist der Konvention der UNESCO für das Welterbe der Menschheit verpflichtet und handelt nach dieser.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

1. das kulturhistorische Erbe und die Bedeutung des Klosters Lorsch als einer der religiösen, politischen und kulturellen Mittelpunkte früher deutscher und europäischer Geschichte in angemessener Form zu pflegen,

2. die wissenschaftliche und pädagogische Arbeit zum UNESCO Welterbe Kloster Lorsch in allen Bereichen zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Klosters und dessen Bedeutung als kulturelles und geistiges Zentrum sowie wissenschaftliche Untersuchungen über die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Bedeutung des Klosters und der Reichsabtei,

3. im Sinne der Denkmalpflege zu wirken, insbesondere durch ideelle und materielle Hilfe,

4. Konzepte und Maßnahmen anzuregen und zu fördern, die der Weiterentwicklung, Vermittlung und Würdigung des Welterbes dienen, Veranstaltungen bekannt zu machen und zu begleiten oder gegebenenfalls solche selbst durchzuführen.

5. die Pflege und die Weiterentwicklung des internationalen Klosternetzwerkes und des interreligiösen Dialoges.

6.  die Menschen in Lorsch und der Region eng mit dem Kloster vertraut zu machen, damit diese als Botschafter für das Welterbe eintreten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. gemäß der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann weitere Fördermittel durch Sammlungen, Zuwendungen, Stiftungen und andere Quellen einwerben und satzungsgemäß verwenden.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder Erlöschen des gemeinnützigen Vereins, durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist, oder durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a)      Die Wahl der Vorstandsmitglieder

b)      Satzungsänderungen

c)      die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses

d)      die Veränderung der Mitgliedsbeiträge

e)      die Erteilung der Entlastung des Vorstandes

f)       die Bestellung der Kassenprüfer

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:
    a)    Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b)    Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,
    c)    Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    d)    turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes
    e)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

Der/die erste Vorsitzende leitet die Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung bedarf es immer einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie im Interesse des Vereins notwendig sind bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung hat dann zwei Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein, vertritt die Mitglieder und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, /dem Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes (1. Vorsitzende/r und Schriftführer/in einerseits und 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in andererseits) werden um ein Jahr zeitversetzt für zwei Jahre gewählt. Bei einem außerordentlichen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. Als gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der Stimmenmehrheit.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

4. Nach außen vertreten den Verein der/die erste Vorsitzende allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer/innen zu bestellen und diese an den Vorstandsitzungen teilnehmen zu lassen. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

6. Die Leiterin, der Leiter der Welterbestätte ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

8. Der Vorstand kann Arbeitskreise, die eine beratende Funktion haben, einsetzen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Lorsch und die Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Welterbestätte Kloster Lorsch zu verwenden hat.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Der Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 beschlossen.

Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 26.3.2004, am 27.3.2015, am 13.9.2015 und am 07.10.2020 beschlossen.

 

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